Gebühren

Die Gebührenordnung finden Sie auch als Download unter „Kontakt / Anmeldung“.

Gebührenordnung ab August 2015Nach einer 3monatigen Probezeit verlängert sich der Unterrichtsvertrag stillschweigend jeweils um ein Schulhalbjahr. Kündigungen des Unterrichtsvertrages sind jeweils zum 31.01. und 31.07. eines Jahres möglich, wenn die schriftliche Kündigung 6 Wochen vor diesem Termin in der Geschäftsstelle vorliegt.

U n t e r r i c h t s o r d n u n g

  1. Das Schuljahr der Musikschule gliedert sich in zwei Halbjahre. Das 1. Halbjahr beginnt am 1. August, das 2. Halbjahr am 1. Februar. Der Unterrichtsbeginn richtet sich nach der gesetzlichen Ferienordnung. Die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen Schulen gilt auch für die Musikschule.
  2. Die Aufnahme in die Musikschule erfolgt in der Regel zu Beginn eines Schulhalbjahres, nach Rückfrage ist der Beginn auch im Laufe eines Schuljahres möglich. Die Abmeldung kann nur zum Ende eines Halbjahres erfolgen. Sie muss 6 Wochen vor Halbjahresende schriftlich mitgeteilt werden. Während der 3monatigen Probezeit ist die Abmeldung jederzeit möglich; die erteilten Unterrichtsstunden sind jedoch zu zahlen.
  3. In besonderen Fällen wie Krankheit, Kuraufenthalt etc., die länger als 4 Wochen dauern, kann der Schüler auf Antrag und gegen Vorlage einer ärztl. Bescheinigung beurlaubt werden. In diesem Fall entfällt die Zahlung von Unterrichtsgebühren.
  4. Der Schüler soll den Unterricht pünktlich und regelmäßig besuchen. Jedoch nicht, wenn er aus gesundheitlichen Gründen vom Unterricht in der Regelschule freigestellt wurde (z.B. fieberhafte Erkältungen, Grippe, ansteckende Krankheiten). Verhinderungen sind der Lehrkraft oder der Musikschule schriftlich oder telefonisch mitzuteilen. Kann die Unterrichtsstunde nicht verlegt oder nachgeholt werden, ist trotzdem das Unterrichtsgeld zu zahlen.
  5. Bei Verhinderung einer Lehrkraft werden die Stunden nachgeholt. Ist das nicht möglich, werden die entsprechenden Unterrichtsgebühren zum Teil gutgeschrieben. Bis zu 2 Unterrichtsstunden pro Schuljahr, die durch Krankheit des Lehrers ausfallen, werden nicht zurückerstattet.
  6. Die Zahlung des Unterrichtsgeldes erfolgt nach der Gebührenordnung der Musikschule. Diese ist Bestandteil der Unterrichtsordnung.
  7. Die für den Unterricht erforderlichen Lehrmittel werden von den Eltern/Schülern beschafft. Eine beschränkte Anzahl von Instrumenten kann gegen Gebühr entliehen werden.
  8. Ungebührliches Verhalten des Schülers oder Nichtzahlung des Unterrichtsgeldes berechtigen (nach vorheriger schriftlicher Verwarnung) die Schulleitung zum Ausschluß eines Schülers vom Unterricht.
  9. Die Gemeinde Burbach unterhält eine Gebäudehaftpflichtversicherung bei dem Versicherungsverband für Gemeinden und Gemeindeverbände in Köln. Die Musikschule Burbach e.V. unterhält für die Schüler keine Haftpflicht-, Unfall- sowie Garderoben- und Sachversicherung. Die Schule empfiehlt den Abschluss einer Haftpflicht- und Unfallversicherung unter Einschluss des Schulwegrisikos für die Schüler.